Ehegatten können bei der Einkommensteuer gem. §§ 26ff EStG grundsätzlich zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung wählen. Die Zusammenveranlagung ist dabei meist günstiger und daher der Regelfall.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines oder beider Ehegatten ändert am Veranlagungswahlrecht grds. nichts. Allerdings steht das Wahlrecht nun dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder zu. Nach der Rechtsprechung (BGH v. 24.05.2007 – IX ZR 8/06) handelt es sich bei dem Veranlagungswahlrecht nicht um ein höchstpersönliches Recht, das nur vom Schuldner ausgeübt werden kann.
Eine Zusammenveranlagung kommt somit nur in Betracht, wenn sowohl der Insolvenzverwalter, als auch der nicht insolvente Ehegatte dem zustimmen. Erzielt der insolvente Ehegatte dazu noch Einkünfte aus insolvenzfreiem Vermögen, so ist auch noch seine Zustimmung erforderlich. Die Zusammenveranlagung kann nur einheitlich für alle Einkünfte, oder gar nicht erfolgen.
Der Insolvenzverwalter kann die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht willkürlich verweigern. Liegen keine wirtschaftlich verständigen und vernünftigen Gründe vor, muss er der Zusammenveranlagung zustimmen.
Soweit der Insolvenzmasse durch die Zusammenveranlagung aber Nachteile entstehen, muss der Insolvenzverwalter nur zustimmen, wenn der andere Ehegatte im Rahmen einer Freistellungserklärung versichert, diese Nachteile auszugleichen.
Eine interessante Konstellation ergibt sich, wenn auf den insolventen Ehegatten Verlustvorträge entfallen und der andere Ehegatte über positive Einkünfte verfügt. Im Rahmen der Zusammenveranlagung werden diese positiven Einkünfte mit den Verlusten des insolventen Ehegatten verrechnet, was für ihn zu einer Steuerminderung, aber auch zu einem Verbrauch dieser Verluste führt. Somit stehen die Verluste dem Schuldner nicht mehr zur Verfügung, sollte er im Lauf des Insolvenzverfahrens selbst wieder positive Einkünfte erzielen. Fraglich war, ob und ggf. unter welchen Bedingungen der Insolvenzverwalter hier der Zusammenveranlagung zustimmen muss.
Der BGH entschied hier mit Urteil vom 18.11.2010, dass der Insolvenzverwalter die Zustimmung nicht davon abhängig machen darf, dass die erlangten Steuervorteile an die Insolvenzmasse ausbezahlt werden. Es reicht vielmehr aus, wenn sich der andere Ehegatte verpflichtet, etwaig künftig eintretende Steuernachteile auszugleichen. Im Ergebnis hat ein solcher Nachteilsausgleich also nur zu erfolgen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens tatsächlich Einkünfte erzielt und darauf wg. des Verlustverbrauches durch den Ehegatten tatsächlich Einkommensteuer zu entrichten ist. Gerade bei der Insolvenz von Unternehmern wird dies häufig nicht der Fall sein, weil hier so hohe Verlustvorträge aufgelaufen sind, dass diese vom Ehegatten gar nicht verbraucht werden können.
Findet eine Zusammenveranlagung statt, so ist die unvermeidbare Folge, dass der Insolvenzverwalter zwangsläufig Kenntnis von den Einkommensverhältnissen des nicht insolventen Ehegatten erhält. Dem steht auch nicht das Steuergeheimnis entgegen, vgl. BFH 15.06.2000 – IX B 13/00.