Grundsätzlich ist das Finanzamt mit seinen Steuerforderungen im Insolvenzfall nicht besser gestellt, als alle anderen Gläubiger.
Bis zum 30.06.2014 galt dies auch für Forderungen aus hinterzogenen Steuern. Der BFH (Urteil vom 19.08.2008 – VII R 6/07) begründete dies damit, dass die Steuern auch ohne die Hinterziehungshandlung ohnehin entstanden wären. Damit ist die Hinterziehung nicht ursächlich für das Entstehen des Steueranspruches.
Dem Gesetzgeber war diese Rechtsprechung aber offensichtlich ein Dorn im Auge. Daher wurde mit Inkraftreten der 2. Stufe der Insolvenzrechtsreform zum 01.07.2014 der § 302 InsO neu gefasst. Nun werden Steuerforderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Schuldner im Zusammenhang damit wegen Steuerhinterziehung belangt wurde. Dies betrifft alle Verfahren, bei denen der Insolvenzantrag ab dem 01.07.2014 gestellt wurde.