Einkommensteuererstattungen an den Schuldner gehören im eröffneten Insolvenzverfahren grundsätzlich zur Masse und stehen dem Insolvenzverwalter zu. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erstattungen auf Zeiträume vor Insolvenzeröffnung entfallen, oder danach.
Im Jahr der Beendigung des Insolvenzverfahrens gilt dies aber nicht uneingeschränkt. Hier stehen die Erstattungsansprüche nur insoweit der Masse zu, als sie noch vor oder während des Verfahrens begründet wurden. Soweit die insolvenzrechtliche Begründung nach der Aufhebung des Verfahrens liegt, stehen die Erstattungsansprüche wieder dem Schuldner zu.
Die Aufteilung der Erstattungsansprüche für das Jahr der Verfahrensaufhebung ist nicht immer einfach zu ermitteln. Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer und wird auch nur einheitlich für den gesamten Besteuerungszeitraum ermittelt und festgesetzt. Im Erstattungsfall ergibt sich nur ein einheitlicher Erstattungsbetrag. Dieser ist aufzuteilen.
Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der in den jeweiligen Zeiträumen geleisteten Vorauszahlungen. Mit Entrichtung dieser Zahlungen entsteht bereits ein Erstattungsanspruch, der allerdings unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass die tatsächlich geschuldete Steuer am Ende niedriger ist. Soweit die Zahlungen im eröffneten Verfahren erfolgen, wird der Erstattungsanspruch im Verfahren begründet und steht der Masse zu. Dies gilt auch, wenn die Zahlungen ausschließlich in Form von Lohnsteuerabzug beim Arbeitslohn erfolgen. Wann die Steuer entsteht oder festgesetzt wird, ist ohne Bedeutung.
Fallbeispiel:
Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 30.04.2011. Von Januar bis April beträgt die einbehaltene Lohnsteuer insgesamt 3.000 €, für Mai bis einschließlich Dezember 10.000 €. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ergibt sich eine Erstattung i.H.v. 1.000 €.
Der Erstattungsbetrag entfällt i.H.v. 3/13 auf die Insolvenzmasse und i.H.v. 10/13 auf den Schuldner.
Da der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 aber frühestens im Jahr 2012 ergehen kann, kann der Insolvenzverwalter die anteilige Steuererstattung nur vereinnahmen, wenn das Insolvenzgericht diesbezüglich die Nachtragsverteilung angeordnet hat. Wird die Nachtragsverteilung nicht angeordnet, so fließt die Erstattung vollständig an den Schuldner.