Für Steuerhinterzieher hat sich die Lage seit dem 01.07.2014 durch die Änderung des § 302 InsO wesentlich verschärft.
Soweit der Insolvenzantrag ab diesem Datum gestellt wird, fallen Steuerforderungen des Finanzamt, die aus Steuerhinterziehung resultieren, nicht mehr unter die Restschuldbefreiung.
Voraussetzung ist, dass der Schuldner wegen der Steuererstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist (Urteil oder Strafbefehl) und das Finanzamt die Forderung auch entsprechend angemeldet hat. Dabei muss die rechtskräftige Verurteilung im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht vorliegen. Es reicht aus, wenn das Finanzamt bei der Forderungsanmeldung entsprechende Tatbestände angibt. Erfolgt dann später die Verurteilung, ist die Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen.Die Restschuldbefreiung der übrigen Insolvenzforderungen wird davon nicht berührt.Dies gilt insbesondere auch für weitere Steuerforderungen, denen aber keine Steuerhinterziehung zugrunde lag.
In bestimmten Fällen besteht für das Finanzamt auch noch die Möglichkeit, gem. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung insgesamt zu stellen. Dies ist dann der Fall, wenn die Steuerhinterziehung in den letzten drei Jahren vor dem Eröffnungsantrag aufgrund schriftlicher Angaben erfolgt ist. Z.B. durch vorsätzlich falsche Angaben in Steuererklärungen.
Für das Finanzamt ist ein solcher Antrag – zumindest unter rein fiskalischen Gesichtspunkten – aber nicht ratsam. Sofern nur die Steuerforderungen bestehen bleiben und alle anderen Insolvenzforderungen der Restschuldbefreiung unterliegen, verbleibt das Finanzamt nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode als einziger Gläubiger. Dies wird in vielen Fällen die Vollstreckung der Forderungen wesentlich erleichtern.