Bei Arbeitnehmern gehört während des eröffneten Insolvenzverfahrens der pfändbare Teil des Arbeitslohnes als sog. Neuerwerb zur Insolvenzmasse und ist daher an den Insolvenzverwalter oder Treuhänder abzuführen. Der pfändbare Teil wird aber nur aus dem Nettolohn, also nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen berechnet.
Nun kommt es immer wieder vor, dass der Lohnsteuerabzug während des Kalenderjahres zu niedrig ausfällt. Dies kann z.B. an der Wahl der Lohnsteuerklassen liegen. Durch den zu niedrigen Lohnsteuerabzug ergab sich somit ein zu hohes Nettoeinkommen und damit ein zu hoher Pfändungsabzug zugunsten der Insolvenzmasse.
Gibt der Insolvenzverwalter für den Schuldner nun eine Einkommensteuererklärung ab (wozu er regelmäßig verpflichtet sein dürfte), so kommt es zu einer Nachzahlung in Höhe der zu niedrig abgeführten Lohnsteuer.
Der BFH hat nunmehr zu der Frage Stellung genommen, wer ggü. dem Finanzamt für diese Steuernachforderungen einzustehen hat. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist dies nicht etwa der Insolvenzverwalter. Stattdessen ist die Nachzahlung vom Schuldner aus dessen insolvenzfreiem Vermögen zu leisten.
Zur Vermeidung dieser nachteiligen Folgen sollte der Schuldner daher bei der Wahl der Steuerklassen, der Eintragung von Freibeträgen, etc. besonders sorgsam vorgehen.
BFH – VI R 21/10