Übt der Schuldner im Insolvenzverfahren eine vom Verwalter geduldete selbständige Tätigkeit aus, so stellt die daraus resultierende Einkommensteuer Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. HS InsO dar.
FG München – 25.05.2011 – 10 K 3005/07
Das Urteil betrifft einen Fall vor Einführung des § 35 Abs. 2 InsO zum 01.07.2007. Der Schuldner war nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin gewerblich tätig. Der Insolvenzverwalter gab den Gewerbebetrieb nicht aus der Masse frei, sondern vereinnahmte stattdessen die Einnahmen aus der Selbständigkeit und zahlte bestimmte Beträge zur Deckung des Lebensunterhaltes an den Schuldner aus.
Das FG München sah darin eine Verwaltungsmaßnahme des Insolvenzverwalters insoweit, als dieser “von der Freigabemöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, die Fortführung des Unternehmens des Schuldners zumindest geduldet und den pfändbaren Betrag zur Insolvenzmasse gezogen hat”.
Die Revision vor dem BFH wurde durch das Finanzamt zurückgezogen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Für Verfahren, die nach dem 30.06.2007 eröffnet wurden, hat das Urteil jedoch keine Relevanz. Der IV hat nunmehr ggü. dem Schuldner zu erklären, ob er dessen selbständige Tätikgkeit aus der Insolvenzmasse freigibt, oder nicht. Gibt er nicht frei, oder unterläßt er die Erklärung, so stellen die i.R. der selbständigen Tätigkeit begründeten Verbindlichkeiten stets Masseverbindlichkeiten dar. Dies gilt auch für die Einkommensteuer, soweit sie auf Gewinne aus der selbständigen Tätigkeit entfällt.