Die Insolvenzordnung kennt zwei verschieden Typen von Insolvenzverfahren. Als Grundfall geht die InsO dabei von der Unternehmensinsolvenz aus. Diese Insolvenzverfahren werden als Regelinsolvenzverfahren bezeichnet.
Daneben können aber auch Personen Insolvenz beantragen, die nicht oder nicht mehr selbständig tätig sind. Die Inso spricht hier von Verbraucherinsolvenzen und hat dafür in den §§ 304ff InsO eigene Regeln entwickelt.
Der wesentliche Unterschied zwischen den Verfahren ist der sog. “außergerichtliche Einigungsversuch”. Bei Verbraucherinsolvenzen schreibt das Gesetz vor, dass zunächst versucht werden muß, mit den Gläubigern eine außergerichtliche Lösung zu finden. Erst wenn diese gescheitert ist, steht der Weg in das Insolvenzverfahren offen.
Das Regelinsolvenzverfahren kennt hingegen diesen außergerichtlichen Einigungsversuch nicht. Hier kann sofort ein Insolvenzantrag gestellt werden.
Für wen welche Verfahrensart gilt, ist in § 304 InsO geregelt. Danach kommt für alle aktiv Selbständigen nur das Regelinsolvenzverfahren in Betracht. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung.
Ehemals Selbständige fallen ebenfalls unter das Regelinsolvenzverfahren, wenn die Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind, oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen vorliegen.
Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse nur, wenn der Schuldner maximal 19 Gläubiger hat. Ab 20 Gläubigern kommt für ehemals Selbständige nur das Regelinsolvenzverfahren in Betracht. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Gläubiger überhaupt aus der ehemaligen selbständigen Tätigkeit stammen, oder ob diese schon zig Jahre zurückliegt. Ehemals selbständig und > 19 Gläubiger heißt zwingend Regelinsolvenz.
Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen sind sowohl ausstehende Löhne, als auch Lohnsteuern oder Sozialversicherungsbeiträge. Sofern ein ehemals Selbständiger noch solche Verbindlichkeiten hat (und seien diese auch noch so gering), so fällt er ebenfalls unter das Regelinsolvenzverfahren. Die Zahl der Gläubiger ist in diesem Fall unerheblich.
Schuldner, die noch nie eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben sieht das Gesetz in jedem Fall als Verbraucher an. Für sie kommt nur das Verbraucherinsolvenzverfahren in Frage. Die Zahl der Gläubiger spielt keine Rolle.
Bei Verbraucherinsolvenzverfahren werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters von einem sog. Treuhänder vorgenommen. Im Gegensatz zum Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren ist dieser aber nicht zu Anfechtungen i.S. §§ 129ff InsO berechtigt. Dazu benötigt er einen Auftrag durch die Gläubigerversammlung (was eher selten vorkommt).